Virtual Office Baesweiler 1Y (WQBAES)
Geschäftsbedingungen und Konditionen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
a. Die nachstehenden Vertragsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Verträge über Office Spaces (Team Office, Meetingräume, Virtual Office) und Coworking Spaces (Coworking Area, Fix Desk, Flex Desk, DayPass, Membership) (zusammen nachfolgend „Office Spaces“) zwischen worqs Coworking („worqs“) und dem jeweiligen Kunden („Kunde“), gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet.
b. Kunden können ausschließlich natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder Unternehmer sein, die bei Abschluss des Vertrages in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln
c. Dieser Vertrag ist wirtschaftlich vergleichbar mit einem Vertrag über die Unterkunft in einem Hotel. Sämtliche Räume bleiben unter der Kontrolle von worqs.
a. Der Kunde akzeptiert, dass dieser Vertrag keine mietvertraglichen Rechte, Eigentum, Pachtbesitz oder sonstigen grundbesitzrechtlichen Ansprüche zugunsten des Kunden in Bezug auf die Räumlichkeit(en) begründet.
II. Vertragsgegenstand
1. Office Spaces
a. worqs räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die Office Spaces (hierunter fallen auch einzelne Coworking Desks) und Einrichtungsgegenstände zur ausschließlichen Nutzung als Büro gegen Entgelt („Servicegrundgebühr“) zu nutzen. Daneben bietet worqs dem Kunden zusätzliche Leistungen gegen Entgelt („Servicekosten“) an.
b. worqs verpflichtet sich, den Kunden Office Spaces in dem vertraglich vereinbarten Umfang an dem vereinbarten Standort bereitzustellen. In Ausnahmefällen ist worqs berechtigt, dem Kunden alternative Office Spaces in vergleichbarer Größe und Qualität am betreffenden Standort bereitzustellen. Soweit der Kunde kein Paket mit fest zugewiesenen Office Spaces oder Arbeitsplätzen, sondern mit flexiblen Arbeitsplätzen bucht (Coworking Area, Flex Desk), hängt die Zurverfügungstellung durch worqs von der Verfügbarkeit am betreffenden Standort ab.
c. Die vom Kunden zu zahlende Servicegrundgebühr umfasst die Vergütung für die Nutzung der vereinbarten Office Spaces und der Allgemeinflächen und die gesamten anfallenden Nebenkosten (verbrauchsabhängig und verbrauchsunabhängig). Die Größe der Office Spaces oder der Allgemeinflächen hat keinen Einfluss auf die Höhe der Servicegrundgebühr.
2. Coworking Area / Membership / Virtual- / Business-Office
a) worqs räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die worqs Coworking Area an den gebuchten Standorten ohne zeitliche Einschränkungen auf Grundlage der jeweils zwischen den Parteien getroffenen individuellen Leistungsbeschreibung zu nutzen, soweit die individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien keine anderweitige Regelung zur zeitlichen Beschränkung der Nutzung enthält. worqs wird dem Kunden hierfür nach gesonderter Registrierung Zugangsberechtigungen einräumen. Die Zugangsberechtigung ist personengebunden und nicht übertragbar.
3. Dem Kunden ist bekannt, dass die Office Spaces weder klimatisiert noch mechanisch belüftet sind. Es kann daher im Sommer zu Aufheizungen des Office Spaces kommen, auch über eine Raumtemperatur von 26°C hinaus. Eine solche Aufheizung stellt keinen Mangel der Office Spaces dar. Insbesondere schuldet worqs nicht die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstättenrichtlinie oder anderer arbeitsrechtlicher oder den Geschäftsbetrieb des Kunden sonst betreffender Vorgaben.
4. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
III. Geldwäscheprüfung
a. Soweit worqs nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Identifizierung des Vertragspartners, des wirtschaftlich Berechtigten und zur Feststellung des Status als politisch exponierte Person im Sinne des GwG verpflichtet ist, wird der Kunde worqs die notwendigen Unterlagen und sonstigen Informationen zu einer ordnungsgemäßen Identifizierung bzw. Feststellung zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung gilt auch, sobald und soweit sich der wirtschaftlich Berechtigte des Kunden bzw. dessen Status als politisch exponierte Person ändert. Kommt der Kunde seiner Identifizierungspflicht nicht nach, ist worqs berechtigt, die vertraglich vereinbarte Leistung bis zum Abschluss des Identifizierungsverfahrens einzustellen und dem Kunden den Zugang zum Office- und Coworking Space zu verweigern. Dies entbindet den Kunden ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung der vertraglich vereinbarten Nutzungs- und Serviceentgelte.
IV. Zahlungen
a. Soweit nichts Abweichendes mit dem Kunden vereinbart ist, ist die Servicegrundgebühr spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten. Die Zahlung wird im SEPA-Lastschriftverfahren oder per Kreditkarte eingezogen. Soweit der Kunde nach gesonderter Vereinbarung fällige Service- und Nutzungsentgelte per Überweisung begleicht, wird hierfür eine Gebühr gemäß der jeweils gültige Servicepreisliste erhoben.
b. Servicekosten für zusätzliche Services stellt worqs dem Kunden jeweils für den abgelaufenen Monat in Rechnung. Soweit nicht Preise für Services mit dem Kunden im Einzelnen verhandelt sind, findet die jeweils gültige Servicepreisliste Anwendung. Die Servicekosten sind sofort nach Erhalt der betreffenden Rechnung fällig.
c. Im Verzug befindliche Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber mit 9 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns unbenommen. Darüber hinaus erheben im Verzugsfall eine Pauschale in Höhe von 40,- € gemäß § 288, Abs. 5 BGB.
d. Für den Fall, dass der Kunde über zwei Wochen mit der Zahlung in Verzug ist, sind wir berechtigt, wahlweise die weitere Leistungserbringung bis zur Begleichung aller offenen Forderungen einzustellen oder den geschlossenen Vertrag außerordentlich zu kündigen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Zugang zum Office- und Coworking Space zu verweigern. Dies begründet in keinem Fall eine Schadenersatzpflicht. worqs ist in diesem Fall berechtigt, die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Nutzungs- und Serviceentgelte bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit in einer Summe fällig zu stellen.
e. Bei Zahlungsverzug erheben wir für die erste und zweite Mahnung Mahngebühren und für jede fehlgeschlagene Buchung (Kreditkarte und Lastschrift), jede Rücklastschrift, unabhängig vom Grund für die Lastschrift, eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 10,- €. Das gilt auch in dem Fall, indem der Kunde die Einzugsermächtigung widerruft, obwohl der Einzug zur Tilgung einer fälligen Zahlungsforderung erfolgte.
f. worqs ist berechtigt, das vereinbarte Nutzungsentgelt und vereinbarte Servicekosten in angemessenem Rahmen neu festzusetzen. worqs muss dem Nutzer die angepasste Entgelthöhe in Textform (zum Beispiel per E-Mail) mitteilen. Das neue Nutzungsentgelt gilt ab dem in der Erhöhungsmitteilung festgelegten Datum, frühestens jedoch ab dem auf den Zugang der Erklärung von worqs folgenden Fälligkeitsdatum des Nutzungsentgelts. Der Nutzer ist im Falle einer Entgelterhöhung gemäß vorstehenden Sätzen berechtigt, den Nutzungsvertrag außerordentlich mit Wirkung zum Ablauf des letzten Werktags vor Beginn der Entgelterhöhung zu kündigen. Kündigt der Nutzer das Vertragsverhältnis, gilt die Entgelterhöhung als nicht eingetreten. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Nutzer von diesem nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Erhöhungsmitteilung Gebrauch macht.
V. Übergabe der Office Spaces
a. Bei der Übergabe der Office Spaces an den Kunden werden die Parteien ein Übergabeprotokoll erstellen. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und mit dem Datum der Übergabe zu versehen. In das Übergabeprotokoll sind der Zustand der Office Spaces und des Inventars sowie etwa festgestellte Schäden und Mängel aufzunehmen. Sofern im Übergabeprotokoll nichts Gegenteiliges vermerkt ist, erkennt der Kunde die Office Spaces als vertragsgemäß, bezugsfertig, unbeschädigt und für seine Zwecke ohne Einschränkung geeignet an, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel.
VI. Haftung von worqs
a. worqs haftet a) nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Übernahme von Garantien, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf), wobei die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. c) Die verschuldensunabhängige Haftung von worqs für anfängliche Mängel gemäß § 536 a BGB wird ausgeschlossen. d) Eine weitergehende Haftung von worqs ist ausgeschlossen.
VII. Benutzung der Office Spaces und des Inventars und Verhaltenspflichten des Kunden
a. Der Kunde darf die Office Spaces nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck benutzen. Die Nutzung der Office Spaces oder Allgemeinflächen durch den Kunden, seine Mitarbeiter oder Dritte, denen der Kunde Zutritt gewährt, für private Zwecke, insbesondere private Feierlichkeiten, ist untersagt.
b. Der Kunde hat die Office Spaces und das Inventar pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde worqs unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde haftet für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Offices Spaces oder Inventar nutzen, verursacht werden.
c. Der Kunde hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem worqs Standort oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf von worqs schaden könnten. Der Kunde hat auf ein ansprechendes Erscheinungsbild seiner Office Spaces zu achten.
d. Der Kunde darf keine eigenen Kaffeemaschinen, Öfen, Mikrowellen, Kocher, Kühlschränke oder ähnliche elektrische Geräte in den ihm überlassenen Office Spaces anschließen. Der Kunde hat kein Recht, bauliche Veränderungen durchzuführen.
e. Sämtliche vom Kunden in den Geschäftsräumen benutzten elektrischen Geräte sowie dazugehörige Teile (auch Kabel-/Steckverbindungen) müssen zur Vermeidung etwaiger Schäden den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für die Energieverteilung an Büroarbeitsplätzen entsprechen.
f. Der Kunde ist für die von ihm in die Office Spaces mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen und Daten verantwortlich. Dies gilt sowohl für abschließbare Office Spaces als auch für Allgemeinflächen. Im eigenen Interesse hat der Kunde mitgebrachte Gegengestände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. worqs haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von worqs zurückzuführen ist. Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind nicht über worqs versichert. Der Kunde wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern.
g. Der Kunde darf keine verderblichen, schädlichen oder gefährliche Materialien in die Office Spaces mitbringen oder dort anliefern lassen. Gleiches gilt für die Anlieferung von Gegenständen, die über 7 kg wiegen, ein Längenmaß von über 45 cm, bzw. ein Raummaß von über 30,5 cm haben.
h. Das Mitbringen von Haustieren ist nur nach Absprache gestattet. worqs kann nach billigem Ermessen über die Zulässigkeit von Haustieren entscheiden. Die Zustimmung kann von worqs einseitig widerrufen werden. Ein Widerruf der Zustimmung begründet kein Sonderkündigungsrecht eines Vertragsverhältnisses durch den Kunden.
i. worqs kann öffentlich zugängliche Bereiche, z. B. Parkdecks, Eingangsbereiche, Flure, Veranstaltungsräume u. a. zur Sicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften per Video überwachen und die Daten zu speichern und im Bedarfsfall auswerten. Der Kunde ist hiermit einverstanden.
VIII. Internetnutzung
a. Falls worqs dem Kunden einen Zugang zum Internet bereitstellt, ist der Kunde für Handlungen im Rahmen der Internetnutzung allein verantwortlich. Er unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen, insbesondere urheberrechtlichen Beschränkungen. Der Kunde wird dafür sorgen, dass er und sämtliche Personen, die auf seine Veranlassung hin den von worqs zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nutzen, hierüber informiert werden, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere das rechtswidrige Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material zu unterlassen. Sollte worqs wegen eines Verstoßes gegen vorstehende Bestimmung oder gesetzliche Vorschriften von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde worqs insoweit freistellen.
b. Der von worqs zur Verfügung gestellte Zugang zum Internet wird von einem externen Provider betrieben. worqs hat daher auf zeitliche Verfügbarkeit und verfügbare Bandbreite keinen Einfluss. Zahlenmäßige Angaben in den Werbematerialien dienen nur der Veranschaulichung und stellen in keinem Fall ein bindendes Angebot seitens worqs dar.
c. Dem Kunden ist bewusst, dass es aufgrund von Wartungen oder technischen Schwierigkeiten zu zeitweiser Nichtverfügbarkeit und verminderter Bandbreite kommen kann.
d. worqs wird in seinem hauseigenen Netz im jährlichen Mittel eine Verfügbarkeit von 97% bereitstellen. Von der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen sind Störungen, die ihre Ursache nicht in dem Netz von worqs und seiner Schnittstellen zu Netzen Dritter haben (z.B. höhere Gewalt, Ausfall Kommunikationsnetze Dritter, etc.) und auch nicht anderweitig von worqs zu vertreten sind.
e. Der Kunde wird vor dem Hintergrund von Ziff. 2. und 3. dafür sorgen, dass er für den Fall der Nichtverfügbarkeit oder nichtausreichender Bandbreite eine Backup-Lösung bereithält (z. B. Zugang zu einem mobilen Netz), damit Schäden beim Kunden durch die Nichtverfügbarkeit oder nicht ausreichende Bandbreite verhindert werden.
f. Dem Kunden ist bewusst, dass die insgesamt zur Verfügung stehende Bandbreite begrenzt ist. Um allen Kunden ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu ermöglichen, wird der Kunde den von worqs zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nur für geschäftliche Zwecke nutzen. Das Streamen, der Download oder der Upload von Musik, Filmen, Live-Streams, Krypto-Mining, Aufbau und Betrieb von Mesh-Netzwerken etc. ist zu unterlassen. Sollte die geschäftliche Tätigkeit des Kunden ein solches Streamen, den Download oder Upload solcher Daten notwendig machen, oder besteht das Geschäftsmodell des Kunden großteils aus der Nutzung oder Zurverfügungstellung dieser oder ähnlicher Dienste und Dienstleistung, ist der Kunde verpflichtet, vorher mit worqs eine Lösung abzustimmen (z.B. das Buchen einer für den Kunden reservierten Bandbreite), die den anderen Kunden ein ordnungsgemäßes Arbeiten mit dem Internetzugang ermöglicht.
IX. Benutzung der Office Spaces oder des Inventars durch Dritte
a. Der Kunde ist zur ganzen oder teilweisen Überlassung oder Gebrauchsgewährung der Office Spaces oder des Inventars an Dritte nicht berechtigt.
b. Der Kunde haftet für Schäden, die durch auf Veranlassung des Kunden in die Office Spaces gelangte Dritte verursacht wurden.
c. Der Kunde hat die überlassenen Office Spaces vor Zugriff durch Dritte sowie ihm überlassene Schlüssel und Zugangskarten vor Verlust und Diebstahl zu schützen. Schlüssel und Zugangskarten dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht vorher mit worqs vereinbart ist.
X. Betreten der Office Spaces durch worqs
a. worqs ist berechtigt, die Office Spaces während der üblichen Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten. worqs nimmt dabei auf den Geschäftsbetrieb des Kunden größtmögliche Rücksicht und wird in aller Regel den Kunden rechtzeitig vorher hierüber informieren.
XI. Bauliche Veränderungen, Renovierungsmaßnahmen
a. worqs ist berechtigt, Bau- und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder zur Verbesserung der überlassenen Office Spaces und der gemeinschaftlich genutzten Flächen (Allgemeinflächen) sowohl im Innen- als auch im Außenbereich angemessen sind. worqs wird sicherstellen, dass derartige Maßnahmen mit dem Kunden einvernehmlich abgestimmt und nicht zur Unzeit erfolgen werden.
XII. Hausordnung
a. Die Hausordnung regelt weitere Verhaltenspflichten des Kunden und ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags.
XIII. Einlösung von Gutscheinen
a. Gutscheine sind bis zum Ende des ersten Jahres nach Ausstellung des Gutscheins einlösbar. Das Guthaben der Aktionsgutscheine kann nur gegen folgende Leistungen verrechnet werden: Coworking Area, Fix Desk, Flex Desk, Day Pass, Meeting- und Besprechungsräume, Team Offices- Ausgeschlossen ist eine Verrechnung mit Getränken und Catering sowie Serviceleistungen. Sollte der Wert des Gutscheins zum Ausgleich des Rechnungsbetrages nicht ausreichen, gelten für den Differenzbetrag die üblichen Zahlungsbedingungenen. Die Einlösung erfolgt durch Vorlage des Gutscheins.
b. Gutscheine können ausschließlich von Neukunden eingelöst werden sowie von Kunden, die in den 6 der Einlösung vorangegangenen Kalendermonaten keine worqs Vertragspartner waren. Gutscheine können nicht bar ausbezahlt werden, mit offenen Forderungen verrechnet oder auf ein anderes Kundenkonto transferiert werden. Ein Weiterverkauf von Gutscheinen ist nicht zulässig.
XIV. Kündigung, Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung durch worqs
a. Soweit im Vertrag nicht eine feste Laufzeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit (Mindestvertragslaufzeit) vereinbart ist, ist der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar. Ist eine feste Laufzeit vereinbart, so ist der Vertrag von beiden Parteien zum Ende des Monats, der auf das Enddatum der vereinbarten Laufzeit folgt mit der jeweils vereinbarten Frist kündbar.
b. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für worqs liegt insbesondere vor, wenn der Kunde a) mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils dieser in Verzug ist; b) wiederholt in Verzug mit der Zahlung anderer Servicekosten kommt und trotz Abmahnung und Setzen einer angemessenen Frist die Zahlung nicht unverzüglich nachholt; c) der Kunde die Rechte von worqs dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Office Spaces oder das Inventar durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder unbefugt einem Dritten überlässt. d) seine Mitwirkungspflicht nach Ziff. III auch nach vorheriger Abmahnung und angemessener Fristsetzung verletzt, indem er worqs nicht die erforderlichen Unterlagen und Informationen für seine Identifizierung und die des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Informationen zur Abklärung des Status als politisch exponierte Person zur Verfügung stellt, Änderungen nicht unverzüglich anzeigt oder unrichtige Angaben macht.
c. Kündigt worqs den Vertrag außerordentlich wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden, hat der Kunde worqs hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen. Der Kunde haftet insoweit insbesondere für den Schaden, den worqs dadurch erleidet, dass die Office Spaces nach dem Auszug des Kunden leer stehen oder unterhalb der mit dem Kunden vereinbarten Servicekosten überlassen werden müssen.
d. Jede Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform, wobei eine Kündigung per unterschriebenem Fax oder durch Übersendung eines unterschriebenen eingescannten Dokuments per E-Mail ausreichend ist.
XV. Beendigung des Vertrags
a. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Office Spaces und Inventar in mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen und der bei Übergabe der Office Spaces bestehende Zustand ist wieder herzustellen. Sichtbare Gebrauchsspuren und Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird worqs auf Kosten des Kunden zzgl. einer angemessenen Handlingpauschale von mindestens 15% der für die Beseitigung entstehenden Kosten beseitigen; die Handlingpauschale entfällt oder verringert sich, wenn der Kunde geringere Kosten nachweist. Der Kunde hat die entsprechenden Kosten innerhalb von sieben Tagen nach Übersendung der Rechnung durch worqs zu zahlen.
b. Beim Auszug muss der Kunde sämtliche ihm überlassene und auch selbst gefertigte Schlüssel und Zugangskarten zurückgeben. Andernfalls ist worqs berechtigt, auf Kosten des Kunden neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.
c. worqs kann zurückgelassene Gegenstände und eingehende Post auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Nach 14 Tagen ist worqs befugt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu verwerten.
d. Nach Ende der Vertragslaufzeit werden eingehende Post und Pakete nicht angenommen oder auf Kosten des Kunden eingelagert. Für sich ergebende Folgen haftet der Kunde. Von dem Kunden bei Vertragsende nicht abgeholte Post/Pakete können 14 Tage nach Vertragsende vernichtet werden. Der Kunde gibt insoweit Eigentum/Besitz auf. Leistung von Schadensersatz wird ausgeschlossen.
e. Der Kunde ist verpflichtet, Eintragungen in öffentlichen Registern (z. B. Handels- oder Vereinsregister) sowie bei Behörden (Gewerbemeldestelle, Ordnungsamt u. a.) innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Vertragslaufzeit zu ändern. Der Kunde ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Anschriften der Office Spaces im Geschäftsverkehr zu nutzen.
f. Nutzt der Kunde Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung über den Vertragszeitraum hinaus (z. B. Eintragung der Firmenanschrift in öffentlichen Registern oder Nutzung der Anschrift im Geschäftsverkehr, Nutzung von Office Spaces u. ä.) so ist worqs berechtigt, die hierfür gültige Nutzungs- und Servicegrundgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste pro Nutzungsjahr in Rechnung zu stellen.
XVI. Vorsteuerabzug
a. Der Kunde ist verpflichtet, die Office-Spaces ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Änderungen in der Art ihrer Tätigkeit, die umsatzsteuerlich relevant sind, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von worqs. worqs kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Kunde verpflichtet, worqs jeden durch den Verlust des Vorsteuerabzuges entstehenden Schaden zu ersetzen. Auf entsprechende Anforderung von worqs und/oder der Finanzverwaltung wird der Kunde die entsprechenden Nachweise erbringen. Sollte der Anteil der Ausschlussumsätze jetzt oder in Zukunft 5% überschreiten und insofern die Umsatzsteueroption entfallen, verpflichtet sich der Kunde, ab diesem Zeitpunkt die dann gültige Bruttoservicegrundgebühr ohne Ausweisung einer Umsatzsteuer zu zahlen
XVII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung
a. Gegenüber Zahlungsansprüchen von worqs kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden.
b. Der Kunde ist zu einer Minderung der laufenden Servicezahlungen nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
c. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Service- oder Servicegrundgebühren oder sonstige Ansprüche gegen worqs gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
XVIII. Sicherheitsleistung
a. Die Sicherheit dient der Absicherung sämtlicher Forderungen von worqs gegen den Kunden aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung (einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche, Rechtsverfolgungskosten von worqs o.ä.). Der Kunde wird die Sicherheit auf das von worqs benannte Konto überweisen. Guthabenzinsen werden nicht gezahlt. Anstelle der Zahlung der Sicherheit kann der Kunde die Sicherheit auch durch die Gestellung einer unwiderruflichen, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse auf erstes Anfordern leisten, wobei das Geldinstitut auf das Hinterlegungsrecht bei Gericht ebenso verzichten muss wie auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung (ausgenommen die Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen) sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB.
b. Der Kunde erhält die Sicherheit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Räumung der Büroflächen zurück, soweit Ansprüche von worqs gegen den Kunden weder bestehen noch zu erwarten sind.
c. Nimmt worqs während der Vertragslaufzeit die Sicherheit in Anspruch, hat der Kunde sie unverzüglich wieder bis zur vereinbarten Höhe aufzufüllen. Ändern sich die Servicegrundgebühr oder der Umsatzsteuersatz, kann worqs verlangen, dass der Kunde die Sicherheit entsprechend anpasst.
XIX. Schlussbestimmungen
a. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Aachen. Es gilt deutsches Recht.
b. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte sowie Vergleiche aller Art. Das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden. Diese Regelung gilt nicht, soweit der Kunde nach Vertragsschluss weitere Serviceleistungen hinzubestellt. Diese werden – eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien vorausgesetzt – insbesondere ohne Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil.
c. Den Parteien sind die gesetzlichen Schriftformerfordernisse der §§ 550 Satz 1, 578 und §§ 126, 127 BGB bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Dies gilt nicht nur für den Abschluss dieses Vertrages, sondern auch für alle etwaigen Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Anlagen zu diesem Vertrag. Die Parteien stimmen überein, dass die Kündigung dieses Vertrages wegen der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn nicht zuvor erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die Schriftform des Vertrages herzustellen.
d. worqs behält es sich vor, diese Bedingungen zu ändern, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei weniger gewichtigen Bestimmungen dieser Bedingungen, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen. Der Kunde wird über die Änderung rechtzeitig benachrichtigt.
e. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Veranstaltungsräumen
I. Geltungsbereich
a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Meeting- und Schulungsräumen, Event Space (zusammen nachfolgend „Veranstaltungsräume“) zwischen worqs („worqs“) und dem jeweiligen Kunden („Kunde“), gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet, sowie für alle damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen von worqs und seiner Lieferanten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern worqs sich nicht mit ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
II. II. Vertragsgegenstand
a. worqs räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die Veranstaltungsräume und darin befindliche Einrichtungsgegenstände im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere für Konferenzen, Tagungen und sonstige gewerbliche Events (nachfolgend „Events“) zu nutzen. Daneben bietet worqs dem Kunden zusätzliche Leistungen und Dienste (z. B. Catering) gegen Entgelt an. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bei einer Teilnehmerzahl von mindestens 12 Personen können sich die Parteien auch auf eine Tagungspauschale pro Teilnehmer der geplanten Veranstaltung einigen.
b. Sofern der Kunde für das Event Catering, Getränkelieferungen oder sonstige Verpflegung benötigt, wird der Kunde dies generell über worqs beauftragen und entsprechende Leistungen ohne Genehmigung von worqs weder selbst erbringen noch von Dritten beziehen.
c. Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Termin des Events mehr als drei Monate, kann worqs aus berechtigtem Grund angemessene Preisänderungen vornehmen. Ein berechtigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der von worqs beauftragte Dienstleister (z. B. Catering- oder Getränke-Service) seine Preise bzw. Konditionen nach Abschluss des Vertrages zwischen worqs und dem Kunden ändert. In einem solchen Fall ist worqs berechtigt, die Vergütung entsprechend, d. h. im Umfang der für worqs höheren Kosten, zu erhöhen. Im selben Umfang ist worqs verpflichtet, Kostensenkungen an den Kunden weiterzugeben.
d. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.
III. Zahlungen, Rechnungsänderungen
a. 1. Soweit nichts Abweichendes mit dem Kunden vereinbart ist, ist die Vergütung innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug nach Erhalt der betreffenden Rechnung fällig. worqs ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu vereinbaren. Die Höhe und der Zahlungstermin werden im Vertrag festgelegt.
b. Ab Verzugseintritt ist worqs berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Ist der Kunde kein Verbraucher, kann worqs außerdem eine pauschale Mahngebühr in Höhe von EUR 40,00 erheben. Diese Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
c. Änderungswünsche und Reklamationen des Kunden zu Rechnungen oder anderen Belegen (wie z. B. Gutschriften), die auf einen Fehler oder Versehen von worqs zurückzuführen sind, sind immer kostenfrei. Änderungswünsche des Kunden, die nicht auf einen Fehler oder Versehen von worqs zurückzuführen sind (z. B. bezüglich des Rechnungs- und/oder Leistungsempfängers), sind bis zu 14 Tage ab Empfang des betreffenden Dokuments ebenfalls kostenfrei. Nach Ablauf der 7 Tage fällt bei Änderungswünschen des Kunden nach Satz 2 eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 zzgl. MwSt. an.
IV. Haftung von worqs
a. worqs haftet a) nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Übernahme von Garantien, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf), wobei die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. c) Die verschuldensunabhängige Haftung von worqs für anfängliche Mängel gemäß § 536a BGB wird ausgeschlossen.
b. Eine weitergehende Haftung von worqs ist ausgeschlossen.
V. Verhaltenspflichten des Kunden
a. Der Kunde hat die überlassenen Veranstaltungsräume und die Allgemeinflächen sowie das darin befindliche Inventar, sowie die technischen Einrichtungen und Zubehör pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde worqs unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde haftet für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Allgemeinflächen und Veranstaltungsräume nutzen, verursacht werden.
b. Der Kunde hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem worqs-Standort oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf von worqs schaden könnten.
c. Der Kunde ist für die von ihm in die Veranstaltungsräume mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen und Daten verantwortlich. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial (insb. schwer entflammbare Stoffe) müssen zertifiziert sein.
d. Im eigenen Interesse hat der Kunde mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. worqs haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von worqs zurückzuführen ist. Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind nicht über worqs versichert. Der Kunde wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern.
e. Der Kunde haftet für Schäden, die durch auf Veranlassung des Kunden in die Veranstaltungsräume gelangte Dritte verursacht wurden.
f. Der Kunde hat die überlassenen Veranstaltungsräume vor Zugriff durch Dritte sowie ihm überlassene Schlüssel und Zugangskarten vor Verlust und Diebstahl zu schützen. Schlüssel und Zugangskarten dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht vorher mit worqs vereinbart ist.
g. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die rechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Veranstaltung (z. B. etwaige einzuholende Genehmigungen, Anmeldungen, Einhaltung von Hygienemaßnahmen, Abführen von Gebühren (z. B. für GEMA) etc.) erfüllt und dass bei Durchführung der Veranstaltung die gesetzlichen (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Vorschriften eingehalten werden, und stellt bei schuldhaften Verstößen hiergegen worqs von allen Forderungen Dritter insoweit frei.
VI. Rücktritt, (Teil-)Stornierung und Vergütungsreduzierung
a. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von worqs gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist worqs zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
b. Soweit der Kunde vor Beginn der Veranstaltung unwiderruflich in Textform erklärt, die vertraglich vereinbarten Leistungen am vereinbarten Termin der Veranstaltung nicht (Stornierung) oder bei einem mehrere Tage und/oder Räume umfassenden Veranstaltung teilweise nicht in Anspruch zu nehmen (Teilstornierung), gewährt worqs dem Kunden (vorbehaltlich der Ansprüche von worqs nach Ziffer VII) eine Reduzierung der Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern d und d.
c. Geht die Erklärung im Falle einer Stornierung worqs bis zum 10. Arbeitstag (Montag-Freitag) vor dem vereinbarten Beginn des Events zu, zahlt der Kunde keine Vergütung; bei einer später erfolgenden Stornierung wird die gesamte Vergütung berechnet.
d. Im Falle einer Teilstornierung gilt Abs. c entsprechend für den oder die stornierten Räume und/oder Tage. Bei einer später erfolgenden Teilstornierung wird die gesamte Vergütung berechnet.
e. Zahlt der Kunde eine Tagungspauschale pro Teilnehmer und erklärt er unwiderruflich vor Beginn des Veranstaltung in Textform, dass weniger Teilnehmer als vereinbart an dem Event teilnehmen werden, gilt – solange die Mindestteilnehmerzahl nach II.1 nicht unterschritten wird – folgendes: Geht die Erklärung worqs - bis zum 10. Arbeitstag vor dem vereinbarten Beginn des Events zu, zahlt der Kunde für die nicht teilnehmenden Personen keine Pauschale; bei einer später erfolgenden Erklärung wird die gesamte Vergütung berechnet.
f. worqs muss sich jedoch in jedem Fall den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die worqs aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. Die Stornierungskosten für bereits beauftragtes bzw. bestelltes Catering werden dem Auftraggeber mit 100% belastet.
VII. Anderweitige Zuweisung von Veranstaltungsräumen, Nachberechnung
a. Sofern der Kunde nicht bestimmte Spaces für eine feste Vergütung bucht, kann worqs auf Grundlage der angegebenen Teilnehmerzahl dem Kunden geeignete Spaces zuweisen. Reduziert sich die Teilnehmerzahl nach Maßgabe des Abs. VI.5 ist worqs berechtigt, dem Kunden andere Räume unter Berücksichtigung der geänderten Teilnehmerzahl zuzuweisen. Denn bei Vereinbarung einer Pauschale pro Teilnehmer kalkuliert worqs die auf die Bereitstellung der Räume entfallende Vergütung auf Grundlage der angegebenen Teilnehmerzahl.
VIII. Beendigung des Vertrags
a. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Spaces und Inventar in mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen und der bei Übergabe der Spaces bestehende Zustand ist wieder herzustellen. Sichtbare Gebrauchsspuren, Verunreinigungen und Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird worqs auf Kosten des Kunden zzgl. einer angemessenen Handlingspauschale von 15% der für die Beseitigung entstehenden Kosten beseitigen; die Handlingspauschale entfällt oder verringert sich, wenn der Kunde geringere Kosten nachweist. Der Kunde hat die entsprechenden Kosten innerhalb von zehn Tagen nach Übersendung der Rechnung durch worqs zu zahlen.
b. worqs kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung des Events entfernt werden. Nach 14 Tagen ist worqs befugt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu verwerten bzw. zu entsorgen.
IX. Vorsteuerabzug
a. Der Kunde ist verpflichtet, die Spaces ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Änderungen in der Art ihrer Tätigkeit, die umsatzsteuerlich relevant sind, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von worqs. worqs kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Kunde verpflichtet, worqs jeden durch den Verlust des Vorsteuerabzuges entstehenden Schaden zu ersetzen. Auf entsprechende Anforderung von worqs und/oder der Finanzverwaltung wird der Kunde die entsprechenden Nachweise erbringen. Sollte der Anteil der Ausschlussumsätze jetzt oder in Zukunft 5% überschreiten und insofern die Umsatzsteueroption entfallen, verpflichtet sich der Kunde, ab diesem Zeitpunkt die dann gültige Bruttoservicegrundgebühr ohne Ausweisung einer Umsatzsteuer zu zahlen.
X. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung
a. Gegenüber Zahlungsansprüchen von worqs kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden.
b. Der Kunde ist zu einer Minderung der Vergütung nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
c. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Vergütungen oder sonstige Ansprüche gegen worqs gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt.
XI. Schlussbestimmungen
a. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Aachen. Es gilt deutsches Recht.
b. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte sowie Vergleiche aller Art. Das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden.
c. worqs behält es sich vor, diese Bedingungen zu ändern, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei weniger gewichtigen Bestimmungen dieser Bedingungen, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen. Der Kunde wird über die Änderung rechtzeitig benachrichtigt.
d. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen.
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